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.Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder derauf dieses Gesetz gest tzten Rechtsverordnungen nicht erf llt worden sindoder2.Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder derauf dieses Gesetz gest tzten Rechtsverordnungen geboten sind._ 31 Auskunft ber ermittelte Emissionen und ImmissionenDer Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach _26, _ 28 oder _ 29 getroffenen Ermittlungen der zust ndigen Beh rde aufVerlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meáger te nach _ 29 f nfJahre lang aufzubewahren.Die zust ndige Beh rde kann die Art der abermittlungder Meáergebnisse vorschreiben._ 31a Technischer Ausschuá f r Anlagensicherheit(1) Beim Bundesminister f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird einTechnischer Ausschuá f r Anlagensicherheit gebildet.Der Technische Ausschuáf r Anlagensicherheit ber t die Bundesregierung oder den zust ndigenBundesminister in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung vonSt rf llen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen.Er schl gt demStand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnischeRegeln) unter Ber cksichtigung der f r andere Schutzziele vorhandenen Regelnvor.(2) In den Technischen Ausschuá f r Anlagensicherheit sind neben Vertreternvon beteiligten Bundesbeh rden und obersten Landesbeh rden sowie denVorsitzenden der Unteraussch sse nach Absatz 3 insbesondere Vertreter derWissenschaft, der Sachverst ndigen nach _ 29a, der Betreiber von Anlagen, derBerufsgenossenschaften, die Vorsitzenden der nach _ 11 Abs.2 desGer tesicherheitsgesetzes und nach _ 44 Abs.1 der Gefahrstoffverordnungeingesetzten Aussch sse sowie der Vorsitzende der St rfall-Kommission zuberufen.Der Technische Ausschuá f r Anlagensicherheit kann Unteraussch ssebilden; diesen k nnen auch Fachleute angeh ren, die nicht Mitglied desTechnischen Ausschusses f r Anlagensicherheit sind.(3) Der Technische Ausschuá f r Anlagensicherheit gibt sich eineGesch ftsordnung und w hlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.DieGesch ftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bed rfen der Zustimmung desBundesministers f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.(4) Sicherheitstechnische Regeln k nnen vom Bundesminister f r Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anh rung der f r die Anlagensicherheitzust ndigen Landesbeh rden im Bundesanzeiger ver ffentlicht werden.Dritter TeilBeschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffenund Schmierstoffen_ 32 Beschaffenheit von Anlagen(1) Die Bundesregierung wird erm chtigt, nach Anh rung der beteiligten Kreise(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,daá serienm áig hergestellte Teile von Betriebsst tten und sonstigenortsfesten Einrichtungen sowie die in _ 3 Abs.5 Nr.2 bezeichneten Anlagenund hierf r serienm áig hergestellte Teile gewerbsm áig oder im Rahmenwirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingef hrtwerden d rfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor sch dlichenUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger usche oder Ersch tterungengen gen.In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesonderevorgeschrieben werden, daá1.die Emissionen der Anlagen oder der serienm áig hergestellten Teilebestimmte Werte nicht berschreiten d rfen,2.die Anlagen oder die serienm áig hergestellten Teile bestimmtentechnischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechenm ssen.Emissionswerte nach Satz 2 Nr.1 k nnen unter Ber cksichtigung der technischenEntwicklung auch f r einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungfestgesetzt werden.Wegen der Anforderungen nach den S tzen 1 bis 3 gilt _ 7Abs.4 entsprechend.(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, daá dieAnlagen oder die serienm áig hergestellten Teile gewerbsm áig oder im Rahmenwirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingef hrtwerden d rfen, wenn sie mit Angaben ber die H he ihrer Emissionengekennzeichnet sind._ 33 Bauartzulassung(1) Die Bundesregierung wird erm chtigt, zum Schutz vor sch dlichenUmwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen sch dliche Umwelteinwirkungen nachAnh rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates1.zu bestimmen, daá in _ 3 Abs.5 Nr
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